AGBs

§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen und Leistungen durch uns im Zusammenhang mit Herstellung, Verkauf und Lieferung jeglicher Maschinen, Fahrzeugen oder Anlagen bzw. Teilen davon, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende bzw. diese ergänzenden Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis derartiger Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. 

(2) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gellen gegenüber:

a) Unternehmern im Sinne von§ 14 BGB; 

b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.



§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die dem Besteller mit dem Angebot oder später übermittelten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Leistungswerte und ähnliche Spezifikationen enthalten nur unverbindliche, beispielhalle Angaben, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 

(2) Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurde. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des zwischen uns geschlossenen Vertrages getroffen werden, sowie jegliche Nebenabreden, Änderungen, die Kündigung bzw. der Rücktritt vom Vertrag oder dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform. 

(3) Wir behalten uns vor, vom Besteller auf dessen Kosten eine Kreditausfallversicherung für den vereinbarten Preis zu verlangen. 

(4) An von uns gefertigten Kostenanschlägen, Zeichnungen, Musterstücken und anderen Unterlagen behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie und das Angebot selbst dürfen Dritten ohne unsere Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so sind derartige Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben. 

(5) Die vom Besteller zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster, Modelle oder dergleichen sind für uns allein maßgebend. Der Besteller haftet für inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen; wir sind nicht verpflichtet eine Überprüfung durchzuführen. Der Besteller haftet auch dafür, dass durch die Verwendung solcher Unterlagen Rechte Dritter nicht verletzt werden und hat uns von allen durch eine derartige Rechtsverletzung entstehenden Nachteilen klag- und schadlos zu halten.




§ 3 Umfang der Lieferung und Leistung

(1) Für Inhalt und Umfang unserer Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Änderung aufgrund der technischen Entwicklung behalten wir uns vor.

(2) Eine Abweichung von unseren Angaben in Angeboten bzw. in der Auftragsbestätigung über Maße, Gewichte, Leistungen oder Material ist – ohne Rücksprache mit dem Besteller – zulässig, soweit dadurch keine Verschlechterung des Liefergegenstandes eintritt; gleiches gilt für sämtliche Konstruktionsangaben und -vorschläge. Die in Katalogen, Prospekten oder Anzeigen enthaltenen Angaben über Maße, Gewicht, Leistungswert und ähnliche Spezifikationen sind freibleibend. Gleiches gilt Versandgewichte und Kistenmaße. 

(3) Für elektrotechnisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE). Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. 

(4) Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen für die Ausführung eines Auftrages bleiben, auch wenn wir einen Anteil der Kosten berechnen, stets unser Eigentum. 

(5) Der Besteller ist verpflichtet, uns die am Aufstellungsort gültigen und im Einzelfall jeweils anzuwendenden Vorschriften über Umwelt- und Unfallschutz vor endgültiger Festlegung des Lieferumfanges mitzuteilen; für die Einhaltung dieser Vorschriften ist allein der Besteller verantwortlich, sofern wir diese nicht vorsätzlich verletzen. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

Aufwendungen für solche Einrichtungen sind im Preis nicht enthalten, soweit in der Auftragsbestätigung nicht anderes vermerkt ist. 

(6) In zumutbarem Umfang sind wir zu Teillieferungen berechtigt



§ 4 Preise

(1) Unsere Preise gelten, mangels einer besonderen Vereinbarung, „ab Werk“. Sie verstehen sich ohne Verpackung, Verladung im Lieferwerk, Montagen und Inbetriebnahmen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet, mit Bereitstellung zur Versendung an den Besteller übereignet und nicht zurückgenommen. Sämtliche mit dem Transport verbundenen Kosten – einschließlich einer auf Verlangen des Bestellers abschließbaren Versicherung (vgl.§ 8 Absatz 2 dieser Bedingungen) – trägt der Besteller. Großverschläge gelten als geliehen, diese sind in gutem Zustand innerhalb 30 Tagen franko zurückzusenden. Bei Nichtretounierung behalten wir uns vor, unsere Selbstkosten zu berechnen. 

(2) Die Preise sind Nettopreise und enthalten keine Umsatzsteuer. Bei Lieferung und Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese in der jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich berechnet. 

(3) Die Kosten für Anpassungen aufgrund von verfahrenstechnischen Anforderungen, welche sich bei der Inbetriebnahme der gelieferten Maschinen, Anlagen und ergeben, werden nach dem tatsächlichen Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.



§ 5 Zahlungsbedingungen 

  1. Wir sind berechtigt, mit der Auftragsbestätigung oder auch später eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, sofern die Vermögensverhältnisse des Bestellers eine solche unseres Erachtens erforderlich erscheinen lassen. 
  2. Zahlungen sind mit Zugang der Rechnung fällig und bar, ohne jeden Abzug frei unserer Bankverbindung binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu leisten. Die Zahlungsverpflichtung ist erst dann erfüllt, wenn wir über den Betrag vorbehaltlos verfügen können. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vorstehend genannten Frist, so gerät der Besteller mit Fristablauf automalisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung unsererseits oder sonstiger Voraussetzungen bedarf.
  3. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stellen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 
  4. Bei Exportlieferungen (alle Lieferungen in Bestimmungsländer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) sind Zahlungen aus Einräumung eines mit uns abzustimmenden, ausreichend befristeten, unwiderruflichen, von einem im Inland zugelassenen Kreditinstitut zu avisierenden und bestätigten Akkreditivs zu unseren Gunsten bei unserer Hausbank zu leisten. 
  5. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Ihre Annahme ist nicht als Stundung anzusehen. Ihre Laufzeit darf nicht weniger als 10 Tage und nicht mehr als drei Monate betragen. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und nur mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Eine Haftung für gleichzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung bei Nichteinlösung wird nicht übernommen. Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Besteller zu tragen und auf Verlangen vorab in bar zu vergüten. 
  6. Gerät der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so wird die gesamte Restschuld fällig – auch soweit hierfür Wechsel mit späterer Fälligkeit angenommen wurden. Wir sind unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte berechtigt, in Höhe unserer dann noch offenen Zahlungsforderungen die Beibringung einer bankmäßigen Sicherungsleistung zu fordern. Gerät der Besteller mit der Beibringung der Sicherungsleistung in Verzug, so sind wir berechtigt, nach vorhergehender Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung, die weitere Durchführung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu fordern. Die Regelungen des Salz I und des Salz 2 finden auch dann Anwendung, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers verschlechtern. 
  7. Alle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehenden Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat auf seine Kosten auch für behördliche Genehmigungen im Exportland, wie Einfuhrgenehmigungen u.a., zu sorgen.




§ 6 Lieferzeiten

(1) Termine und Lieferzeilen richten sich ausschließlich nach den im Einzellall getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. 

(2) Mangels anderweitiger Vereinbarungen beginnt die Lieferzeit mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, von ihm zu erklärenden Angaben und Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne sowie vor Eingang einer vom Besteller zu leistende Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. 

(3) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft von uns mitgeteilt worden ist. 

(4) Beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schwierigkeiten in unserem Werk oder im Werk unserer Unterlieferanten eingetreten sind. Unvorhergesehene Ereignisse sind insbesondere höhere Gewalt, Betriebsstörungen, rechtmäßige Arbeitskämpfe (Streik und Aussperrung), behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Satz 1 gilt auch, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen. 

(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferteile in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist mit einem gleichwertigen Ersatzgegenstand zu beliefern. 

(6) Im Fall des Eintritts unvorhergesehener Ereignisse (vgl. Absatz 4) sind wir auch berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.



§ 7 Abbildungen 

Maße und Gewichtsangaben sind unverbindlich. Abweichungen sind gestattet, weil Verbesserungen von Maschinen auf den Abbildungen nicht immer gleich sichtbar gemacht werden können. Für Angaben und Dateninformationen bei Fahrzeugen oder Komponenten in alten Herstellerprospekten übernehmen wir keine Haftung. 



§ 8 Gefahrenübergang und Abnahme

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen haben. 

(2) Sofern der Besteller es ausdrücklich schriftlich wünscht, werden wir die Lieferung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zum Neuwert versichern. Die insoweit abfallenden Kosten trägt der Besteller

(3) Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so gehl die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschall an auf ihn über. Wir werden jedoch auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung bewirken, die dieser verlangt. Soweit ein solches Verlangen nicht erfolgt, sind wir berechtigt, die Liefergegenstände vom Ort und Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu Lasten des Bestellers zu versichern. 

(4) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte gemäß§ 11 dieser Bedingungen abzunehmen.



§ 9 Eigentumsvorbehalt 

(1) Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen gegen den Besteller und der Forderung aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Auftrag, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Wird Scheck-Wechsel-Zahlung vereinbart, so tritt die Erfüllungswirkung erst mit Einlösung des Finanzierungswechsels ein. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn wir einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufnehmen und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Das gleiche gilt bei Exportlieferungen (vgl. § 5 Absatz 2 dieser Bedingungen). Lassen die gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes den Eigentumsvorbehalt in der vorbezeichneten Form nicht zu, so verpflichtet sich der Besteller, uns gleichwertige Sicherungen für unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn zu stellen. 

(3) Sollten die von uns gelieferten Gegenstände mit unserem Einverständnis anlässlich des Vertragsabschlusses einem Dritten, der dem Besteller den an uns zu zahlenden Preis durch Darlehenshingabe oder auf andere Weise finanziert, zur Sicherung für die Finanzierung übereignet werden, so überträgt der Besteller uns hiermit seine dingliche Anwartschaft an den Liefergegenständen für den Fall, dass im Zeitpunkt der Freigabe des Sicherungseigentums durch den finanzierenden Dritten noch nicht unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller erfüllt worden sind. Die dingliche Anwartschaft hat einen solchen Umfang, dass der Liefergegenstand wieder in das Vorbehaltseigentum zur Sicherung unserer Saldoforderungen fällt. 

(4) Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentums oder eines vergleichbaren Rechts am Liefergegenstand ergreifen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf der Besteller den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen und Kopien der entsprechenden Verfügungsdokumente zu übermitteln, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(5) Wir sind berechtigt, den unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers ausreichend gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zum Neuwert zu versichern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass er eine entsprechende Versicherung selbst abgeschlossen hat. Bei Eigenversicherung sind wir berechtigt, uns durch Rückfrage beim Versicherer vom Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes zu überzeugen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese rechtzeitig und auf eigene Kosten durchzuführen.

(6) Bei Zahlungsverzug ist es uns – unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte – nach Mahnung und Fristsetzung gestattet, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Besteller ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder eine Pfändung des Liefergegenstandes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich schriftlich. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes sind wir zu dessen Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten angerechnet.

(7) Solange der Liefergegenstand unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Besteller ihn ohne unsere Zustimmung nicht außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs weiterveräußern. Bei erteilter Zustimmung ist der Eigentumsvorbehalt dem Dritten offenzulegen, und die Weiterveräußerung darf nur unter Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorbehalts erfolgen. Der Besteller tritt bereits jetzt sämtliche aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen zur Sicherung in voller Höhe an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Verzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt einer dieser Fälle ein, können wir verlangen, dass uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offenlegt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und die Schuldner über die Abtretung informiert. Zudem verpflichten wir uns, auf Verlangen des Bestellers übertragene Forderungen freizugeben, sofern sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht mehr benötigt werden, insbesondere wenn deren Wert unsere gesicherten, noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 45 % übersteigt.

(8) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt ausschließlich in unserem Namen und Interesse unter Fortbestehen des Eigentumsvorbehalts. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende neue Sache gelten im Übrigen die Regelungen dieses Eigentumsvorbehalts entsprechend.

§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich ein Mangel, hat der Besteller diesen innerhalb einer Woche nach Entgegennahme der Ware schriftlich und ausdrücklich zu rügen.

(2) Unterlässt der Besteller die Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, ist dieser ebenfalls innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich und ausdrücklich zu rügen, andernfalls gilt auch dieser Mangel als genehmigt.

(3) Zur Wahrung der Rechte des Bestellers genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

(4) Wir berufen uns nicht auf diese Vorschriften, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, wir ihn bereits ausdrücklich anerkannt haben oder wenn wir für vorsätzliches Verhalten haften.



§ 11 Mängelhaftung

(1) Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 10 dieser Bedingungen fristgerecht und ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Liegt bei Gefahrübergang ein von uns zu vertretender Sachmangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung (nachfolgend „Nachbesserung“ genannt) berechtigt. Die Mängelanzeige ist schriftlich zu erheben. Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Im Fall von Nachbesserungsmaßnahmen ist die Verjährung vom Eingang der schriftlichen Mängelanzeige bis zum Abschluss bzw. Fehlschlagen der Nachbesserung lediglich gehemmt. Die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke, Baustoffe, Bauteile sowie Planungs- und Überwachungsleistungen bleibt unberührt. Der Besteller ist verpflichtet, geringfügige Mängel selbst zu beheben; die dafür entstehenden Kosten können uns zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt werden.

(3) Wir haften nicht für Mängel, die auf Lieferungen oder Leistungen des Bestellers oder Dritter zurückzuführen sind, sofern diese nicht unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind, ebenso wenig für daraus entstehende Schäden.

(4) Zur Nachbesserung ist uns eine angemessene Frist einzuräumen. Schlägt die Nachbesserung trotz dreier Versuche fehl, kann der Besteller eine Minderung des Kaufpreises oder – nach seiner Wahl – Rücktritt vom Vertrag verlangen. Der Besteller darf Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen, wenn wir mit der Nachbesserung in Verzug sind oder ein dringender Notfall vorliegt (z. B. Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Vermeidung unverhältnismäßig großer Schäden). In diesem Fall ist er verpflichtet, uns umgehend, möglichst vorab, zu informieren. Weitere Mängel- oder Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften wegen Vorsatz. Für Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in § 12.

(5) Handelt es sich bei der gelieferten Ware nicht um eine neu hergestellte Sache, sind sämtliche Mängelansprüche – vorbehaltlich § 12 – ausgeschlossen.



§ 12 Sonstige Haftung, Haftungsausschluss, Rücktritt

(1) Unsere Haftung aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen wegen Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“), die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf unmittelbare Schäden begrenzt und der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt, soweit die typischen und vorhersehbaren Schäden diesen nicht übersteigen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend auch für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

(3) Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entstehen und über unsere Haftung gemäß Absatz 1 hinausgehen, stellt uns der Besteller sowie unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen frei.

(4) Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, dem Haftpflichtgesetz oder dem Straßenverkehrsgesetz, bleibt unberührt.

(5) Ein Rücktrittsrecht des Bestellers besteht nur bei einer von uns zu vertretende Pflichtverletzung. Bei Mängeln gelten ausschließlich die Regelungen in § 11.

(6) Im Übrigen haftet der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.



§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Herford, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

(2) Erfüllungsort ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz.

(3) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

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